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Urkundenfälschung und schwere Urkundenfälschung – Voraussetzungen und Strafe
Sie wurden wegen einer Urkundenfälschung angezeigt oder Sie haben bereits eine Vorladung vor der Polizei erhalten? Dann sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen, um sich nicht unnötig selbst zu belasten und einen versierten Strafverteidiger aufsuchen. Die Urkundenfälschung gem. § 267 StGB ist ein komplizierter Straftatbestand und nicht alles was auf den ersten Blick wie eine Urkundenfälschung aussieht, muss tatsächlich eine Urkundenfälschung sein. Nach Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter fragt man sich häufig, ob man einer Vorladung vor der Polizei Folge leisten muss oder ob man einen Strafverteidiger aufsuchen sollte. Häufig fragt man sich auch, was eine Urkundenfälschung konkret ist. Kann eine Umweltplakette, ein Zeugnis oder ein Semesterticket einer Urkunde sein. Sollte der Vorwurf bereits länger zurückliegen, fragt man sich auch, wann eine Urkundenfälschung verjährt ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, dann interessiert es einen Beschuldigten, mit welcher Strafe / Strafmaß man zu rechnen hat. Muss man als Ersttäter aufgrund einer Freiheitsstrafe ins Gefängnis oder kann auch eine Geldstrafe verhängt werden?
Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit einigen Jahren als Strafverteidiger in Berlin und deutschlandweit. Er betreute schon viele Mandanten, die eine Anzeige wegen Urkundenfälschung erhalten oder eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter haben.
Folgende Fragen und Probleme anhand zahlreicher Beispiele im Zusammenhang mit einer Urkundenfälschung beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich im Folgenden:
- Was ist Urkundenfälschung und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
- Ich habe eine Fotokopie meines Personalausweises erstellt. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
- Ich fertige eine Urkunde an und unterschreibe mit anderem Namen. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
- Ich habe eine Kopie meines Abschlusszeugnisses gefertigt und selber die Beglaubigung der Kopie hinzugefügt. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
- Bei einer E-Mail habe ich einen falschen Absender angegeben. Kann ich mich hier der Urkundenfälschung strafbar machen?
- Weil Eile geboten war, habe ich in Vertretung ein Einwurfeinschreiben für meinen Mitbewohner mit seinem Namen unterschrieben. Herstellen einer unechten Urkunde?
- Ich habe ein Arbeitszeugnis für eine Bewerbung abgeändert. Kann hier Urkundenfälschung vorliegen?
- Meinen Lebenslauf habe ich für eine Bewerbung „frisiert“. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
- Ich habe einen bereits entwerteten Fahrschein rasiert und doppeltentwertet. Urkundenfälschung?
- Was sind noch Urkunden?
- Was muss ich wissen und wollen?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Gibt es Strafverschärfungen?
- Wann verjährt die Urkundenfälschung?
- Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Muss ich hingehen?
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Was ist Urkundenfälschung und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder eine verfälschte Urkunde gebraucht.
Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes ist dabei die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel.
Die Handlungsmodalitäten bei der Urkundenfälschung sind dabei das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde oder das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.
In § 267 Absatz 3 StGB sind besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung unter Strafe gestellt. Die Strafe beträgt hier Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Besonders schwere Fälle sind regelmäßig das Begehen der Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig oder die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes oder die erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden.
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird nach Absatz 4 bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begeht.
Ich habe eine Fotokopie meines Personalausweises erstellt. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
Echt ist eine Urkunde, wenn der auf der Urkunde ersichtliche Aussteller mit dem wirklichen Aussteller übereinstimmt.
Das Herstellen einer Fotokopie ist nach allgemeiner Rechtsauffassung kein Herstellen einer Urkunde. Die Fotokopie wird nicht als Urkunde angesehen, wenn sie als Kopie erkennbar ist. Anders ist der Fall, wenn sie im Rechtsverkehr gebraucht wird, um fälschlicherweise den Anschein einer echten Urkunde zu erwecken. Wenn man die Urkunde so kopiert hat, dass der Inhalt der echten Urkunde mit der Fotokopie nicht übereinstimmt und die Kopie dann als „echte“ Urkunde im Rechtsverkehr gebrauchen will, hat man regelmäßig eine unechte Urkunde hergestellt. Solange eine erstellte Kopie auch als Kopie erkennbar ist, liegt in der Regel keine Urkundenfälschung vor.
Die „schriftliche Lüge“ ist in der Regel keine Urkundenfälschung, wenn der auf der Urkunde erklärte Aussteller der wirkliche Aussteller ist. Wenn man so zum Beispiel auf einem Stundenzettel eine falsche Stundenanzahl angebe, kann man sich gegebenenfalls des Sozialbetruges oder Betruges aber in aller Regel nicht einer Urkundenfälschung strafbar gemacht haben. Der Inhalt einer beurkundeten Aussage wird nicht von der Urkundenfälschung gem. § 276 StGB geschützt.
Das Verfälschen einer echten Urkunde liegt vor, wenn nachträglich der gedankliche Inhalt der Urkunde verändert wird und der Eindruck erweckt wird, dass die Erklärung in dieser Form vom angegebenen Aussteller stammt. Wenn man so zum Beispiel die Abschlussnote seines Zeugnisses wegrasiert und eine andere Note einträgt, hat man regelmäßig eine echte Urkunde verfälscht.
Neben dem Herstellen oder dem Verfälschen einer Urkunde kann auch eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht werden. Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde liegt vor, wenn dem Getäuschten die Möglichkeit der Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht wird. Ob er sie tatsächlich wahrnimmt, ist dabei unerheblich.
Ich fertige eine Urkunde an und unterschreibe mit anderem Namen. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
Eine Urkunde ist dann unecht, wenn der Aussteller/Unterzeichner der Urkunde nicht der auf der Urkunde ersichtliche Verfasser ist. Es muss eine Identitätstäuschung vorliegen. Herstellen einer Urkunde ist das Hervorbringen einer Urkunde, die den Anschein eines anderen Ausstellers erweckt. Ein Schriftstück ist dann eine Urkunde, wenn es zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist. Beispiele sind Zeugnisse, Arbeitszeugnisse und schriftliche Verträge z.B. Arbeitsverträge im Rahmen einer Krediterlangung. Wenn man mit falschem Namen unterschreibt und das Schriftstück zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist, wie es regelmäßig zum Beispiel bei Zeugnissen und schriftlichen Verträgen der Fall ist, kann ein Herstellen einer unechten Urkunde vorliegen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt wurden. Letzteres ist ein sogenanntes subjektives Tatbestandsmerkmal, welches dem Beschuldigten nachgewiesen werden muss. Ein Strafverteidiger wird prüfen, ob die unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt oder gebraucht wurde.
Ich habe eine Kopie meines Abschlusszeugnisses gefertigt und selber die Beglaubigung der Kopie hinzugefügt. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
Ausfertigungen, Durchschriften und beglaubigte Ausfertigungen gelten im Allgemeinen als Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Bei einer beglaubigten Kopie stellt der Beglaubigungsvermerk die Urkunde dar, weil er sicherstellen und beweisen soll, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Wenn man also den Beglaubigungsvermerk nachmacht, liegt gewöhnlich das Herstellen einer unechten Urkunde vor. Man täuscht dann über den Aussteller des Beglaubigungsvermerkes.
Bei einer E-Mail habe ich einen falschen Absender angegeben. Kann ich mich hier der Urkundenfälschung strafbar machen?
Eine E-Mail ist nach allgemeiner Auffassung keine Urkunde, zumindest solange sie nicht signiert ist. Ebenso gilt der Ausdruck einer E-Mail im Allgemeinen nicht als Urkunde, weil der Aussteller nicht immer ohne weiteres zu erkennen ist. Anders verhält es sich mit einem Dokument mit eingescannter Unterschrift. Dieses wird, weil es den Aussteller erkennen lässt und die Unterschrift Beweisfunktion haben soll, grundsätzlich als Urkunde angesehen.
Weil Eile geboten war, habe ich in Vertretung ein Einwurfeinschreiben für meinen Mitbewohner mit seinem Namen unterschrieben. Herstellen einer unechten Urkunde?
Sobald man mit einem anderen Namen eine Unterschrift leistet, kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht. Ist aber zivilrechtlich eine Stellvertretung zulässig, kann der vermeintlich vertretene die Rechtshandlung hinterher genehmigen. Sobald eine wirksame Stellvertretung vorliegt, scheidet normalerweise eine Bestrafung wegen Urkundenfälschung aus. Wenn man also für den Mitbewohner unterschreibt und dieser die Vertretung hinterher genehmigt, liegt in aller Regel noch nicht das Herstellen einer unechten Urkunde vor. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte man aber lieber mit seinem eigenen Namen unterschreiben und zum Ausdruck bringen, dass man als Stellvertreter auftritt. So vermeidet man die nachträgliche Erstattung einer Strafanzeige.
Ich habe ein Arbeitszeugnis für eine Bewerbung abgeändert. Kann hier Urkundenfälschung vorliegen?
Ein Arbeitszeugnis dient zum Nachweis der Arbeitsleistung und ist zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt. Wenn nachträglich Änderungen daran vorgenommen werden, stammt die verkörperte Erklärung nicht vom ursprünglichen Aussteller. Man hat so eine unechte Urkunde hergestellt und sich gewöhnlich einer Urkundenfälschung strafbar gemacht.
Meinen Lebenslauf habe ich für eine Bewerbung „frisiert“. Habe ich eine unechte Urkunde hergestellt?
Eine Urkunde ist dann unecht, wenn sie ein anderer Aussteller, als der auf der Urkunde angegebene, ausgefertigt hat. Auf den Inhalt der Urkunde kommt es nicht an, dieser kann falsch sein. Die „schriftliche Lüge“ ist regelmäßig keine Urkundenfälschung. Den Lebenslauf schreibt man ja selber. Wenn man dabei lügt, stellt man in aller Regel keine unechte Urkunde her. Denn es soll durch § 267 nicht der Inhalt, sondern die Form geschützt werden. Man kann sich aber eventuell wegen eines (Anstellungs-) Betruges strafbar gemacht haben.
Ich habe einen bereits entwerteten Fahrschein rasiert und doppelt entwertet. Urkundenfälschung?
Nach allgemeiner Auffassung stellt ein entwerteter Fahrschein eine Urkunde dar. Der Fahrschein soll beweisen, dass man das Beförderungsentgelt bezahlt hat und wann man in das Verkehrsmittel eingestiegen ist. Aussteller dabei sind die jeweiligen Verkehrsbetriebe. Wenn man so einen Fahrschein, zum Beispiel durch Wegrasieren des Stempels manipuliert, stellt man regelmäßig eine unechte Urkunde her.
Rechtsanwalt Dietrich betreut schon viele Jahre Mandanten, die im Zusammenhang mit dem Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel Strafanzeigen unter anderem wegen Urkundenfälschung, Beförderungserschleichung oder Betugeserhalten haben. Bevor Sie sich zu einer solchen Anschuldigung äußern, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Strafverteidiger konsultieren. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob in diesem Zusammenhang eine unechte Urkunde hergestellt oder gebraucht wurde. Er kann gegebenenfalls auch auf eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld hinwirken.
Was sind noch Urkunden?
Unter den strafrechtlichen Urkundenbegriff fallen auch Preisschilder an Waren. Wenn daran Manipulationen durchgeführt werden, wie das Austauschen der Preisschilder, kann ein Herstellen einer unechten Gesamturkunde vorliegen.
Gesamturkunden sind Zeichen oder Schriftstücke, die fest mit einem anderen Gegenstand verbunden sind und in diesem Zusammenhang etwas beweisen sollen. Darunter fallen auch Nummernschilder an Autos sowie die eingefrästen Seriennummern an Autos oder Fahrrädern. Manipulationen daran stellen erfüllen gewöhnlich den Tatbestand der Urkundenfälschung.
Was muss ich wissen und wollen?
Um sich wegen Urkundenfälschung strafbar zu machen, muss man zumindest billigend in Kauf nehmen, dass man eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht hat. Man muss dabei Kenntnis der wesentlichen Umstände haben, aus denen sich die Urkundeneigenschaft ergibt. Beim Herstellen oder Gebrauchen muss die Absicht vorliegen, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr verwenden zu wollen. Wenn man also eine falsche Urkunde nur zum persönlichen Gebrauch herstellt, liegt in aller Regel noch keine Strafbarkeit vor.
Welche Strafe erwartet mich?
Der Strafrahmen bei der einfachen Urkundenfälschung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Welche Strafe das Gericht im Falle einer Verurteilung konkret verhängt, richtet sich nach der Schwere der Schuld, den vorhandenen Vorstrafen des Beschuldigten sowie dem Ausmaß des Schadens. Dabei spielt es eine Rolle, wie viele gefälschte Urkunden hergestellt und in den Rechtsverkehr gebracht wurden und wie hoch der Schaden des Getäuschten beziehungsweise der „Gewinn“ des Fälschers ausfiel. Bei einem geringen Schaden kann ein versierter Strafverteidiger noch auf eine Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld hinwirken.
Gibt es Strafverschärfungen?
In besonders schweren Fällen beträgt nach § 267 Absatz 3 StGB die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.
Gewerbsmäßig handelt man, wenn man sich in Gewinnerzielungsabsicht durch die Tat eine Einnahmequelle nicht unerheblichen Umfangs verschaffen will.
Eine Bande liegt in der Regel nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn sich mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Urkundenstraftaten verbunden haben und zusammenwirken.
Die aufgeführten Beispiele sind nur Regelbeispiele. Das heißt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Wenn die Tat einen ähnlichen Unrechtsgehalt wie die aufgeführten Regelbeispiele aufweist, kann das Gericht nach dem erhöhten Strafrahmen des Absatzes 3 verurteilen.
In solchen Fällen sollten Sie aufgrund des beträchtlichen Strafrahmens bei einem Verhör vorerst keine Angaben zur Sache machen und einen versierten Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann zunächst Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob ein eine Urkundenfälschung und ein besonders schwerer Fall vorliegt.
Eine weitere Strafverschärfung ist in Absatz 4 festgelegt. Wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat und gewerbsmäßig handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
Wann verjährt die Urkundenfälschung?
Die einfache Urkundenfälschung verjährt in fünf Jahren nach Vollendung der Tat. Bei der besonders schweren Urkundenfälschung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre nach Vollendung der Tat.
Bei einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehung der Tat verjährt diese ebenfalls zehn Jahre nach Vollendung der Tat.
Vollendet ist die Tat beim Herstellen oder Verfälschen mit der Herstellung oder Verfälschung der Urkunde. Bei der Alternative des Gebrauchens liegt Vollendung dann vor, wenn die Urkunde in den Machtbereich des zu Täuschenden gelangt. Der zu Täuschende muss die Urkunde nicht unbedingt tatsächlich wahrnehmen. Wenn man zum Beispiel bei einer Bewerbung ein gefälschtes Zeugnis beifügt und dieses vom Arbeitgeber nicht beachtet wird, ist dies in aller Regel für die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung unbeachtlich
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Muss ich hingehen?
Sobald man eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten hat, fragt man sich, ob man der Vorladung nachkommen sollte. Aus Verteidigungsgesichtspunkten sollten Sie weder bei der Polizei erscheinen noch sollten Sie das schriftliche Belehrungsschreiben beantworten. Vielmehr sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich an einen Strafverteidiger wenden. Ein Anwalt für Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht nehmen. Gerade im Bereich Urkundenfälschung ist es für die Strafverfolgungsbehörden häufig notwendig, nachzuweisen wer und wie die Urkunde hergestellt hat. Deshalb sollte erst nach erfolgter Akteneinsicht eine Erklärung abgegeben werden. Häufig muss man als Strafverteidiger keine inhaltlichen Sachverhaltsangaben machen sondern es reicht, auf die Schwachstellen in einer etwaigen Beweisführung hinzuweisen. Diese Möglichkeit nimmt man sich als Beschuldigter, wenn man ohne Konsultation mit einem Rechtsanwalt Sachverhaltsangaben gemacht hat.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung geführt werden, können Sie einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter, einen schriftlichen Äußerungsbogen oder eine Anklageschrift erhalten haben, werden Sie von den Strafverfolgungsbehörden als Beschuldigter geführt.
Rechtsanwalt Dietrich hat eine langjährige Erfahrung als Strafverteidiger. Urkundendelikte kommen bei ihm in der Praxis häufig vor, so dass er über eine reiche Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt. Sie können Rechtsanwalt Dietrich unter den angegebenen Kontaktdaten erreichen und einen persönlichen Termin vereinbaren. Sie können auch erst vorab eine Email schreiben. Rechtsanwalt Dietrich wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen. Weitere Informationen zur Urkundenfälschung erhalten Sie auf der Internetseite. www.urkundenfälschung.com